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Impressum

Pflegedienst Lebensfreude GmbH
Königstraße 18
14109 Berlin

Telefon: (030) 81 00 90 2 – 0
Fax: (030) 81 00 90 2 – 49
E-Mail: info [at] pflegedienst-lebensfreude [dot] de

Geschäftsführerin: Jessica Beer

Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRB 101212 B

St.-Nr.: 29/504/00442
IK-Nr. 461106522

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Allgemeine Vertragsbestimmungen der Firma Pflegedienst Lebensfreude GmbH
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§ 1. Allgemeine Bestimmungen
   
(1) Der Pflegedienst ist nach § 120 SGB XI verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen einen schriftlichen Pflegevertrag abzuschließen, sofern er für diesen Pflegesachleistungen nach §§ 36, 38 SGB XI erbringt. Vor Abschluss des Vertrages ist der Pflegebedürftige eingehend über den Pflegedienst und sein Leistungsangebot zu informieren. Eine Ausfertigung dieses Pflegevertrages ist der Pflegekasse des Pflegebedürftigen durch den Pflegedienst unverzüglich nach dem ersten Pflegeeinsatz zur Verfügung zu stellen.
   
(2) Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Erbringung und Abrechnung von Pflegesachleistungen berechtigt. Er übernimmt die Betreuung und Pflege des Pflegebedürftigen nach diesem Vertrag, unter Beachtung der gesetzlichen und mit den Kostenträgern vereinbarten vertraglichen Regelungen. Er gewährleistet eine kontinuierliche, qualitätsgerechte, dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen entsprechende Versorgung bei Tag und Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen bei weitestgehender Berücksichtigung seine Wünsche und Bedürfnisse sind Ziel aller Maßnahmen.
   
(3) Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, dem Pflegedienst die Entscheidung der Pflegekasse über seine Einstufung unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch für etwaige spätere Änderungen des Leistungsbescheides der Pflegekasse.
   
(4) Der Pflegedienst ist verpflichtet, der zuständigen Pflegekasse unverzüglich wesentliche Veränderungen des pflegerelevanten Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen anzuzeigen.
   
§ 2. Art und Umfang der Leistungen
   
(1) Die zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst vereinbarten Leistungen sind nach Art, Inhalt und Umfang sowie deren mit den Kostenträgern vereinbarten Preise je nach Leistungskomplex verbindlich in der Anlage zum Pflegevertrag festgelegt.
   
(2) Abweichungen von den vereinbarten Leistungen sind im Einzelfall soweit erforderlich oder aus besonderem Grund möglich. Im Übrigen können Änderungen des Leistungsumfanges jederzeit zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst vereinbart werden. Die Anlage zum Pflegevertrag ist dann vollständig neu zu fassen und dem Pflegebedürftigen auszuhändigen. Leistungen im Notfall sind hiervon nicht betroffen.
   
(3) Die angepasste Anlage zum Pflegevertrag ist der zuständigen Pflegekasse nur dann vorzulegen, wenn
  • die im Einzelfall in Anspruch genommenen Pflegeleistungen nach SGB XI für mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate absehbar von den bisher vereinbarten Pflegeleistungen abweichen.
   
§ 3. Leistungserbringung
   

Neben den allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung nach § 1 gilt folgendes:

(1) Der Ort für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist der auf dem Deckblatt des Vertrages angegebene Leistungsort.
   
(2) Soweit der Pflegedienst vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner (Erfüllungsgehilfen) erbringen lässt, ist dieser in der Anlage zum Pflegevertrag zu benennen. Der Pflegedienst trägt auch bei Inanspruchnahme eines Kooperationspartners die alleinige Gesamtverantwortung.
   
(3) Der Pflegedienst verpflichtet sich nach seinem Erstbesuch eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen. Er hat eine geeignete Pflegedokumentation vorzuhalten und diese sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Sie verbleibt während der Vertragsdauer beim Pflegebedürftigen; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem Pflegebedürftigen ist die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation jederzeit zu gewähren. Eintragungen in die Pflegedokumentation dürfen nur an der Pflege beteiligte Personen vornehmen.
   
(4) Die Pflegedokumentation verbleibt im Eigentum des Pflegedienstes und wird ihm nach Beendigung dieses Vertrages unaufgefordert übergeben. Der Pflegebedürftige erhält auf Wunsch eine Kopie der Dokumentation gegen Erstattung der Kosten.
   
(5) Die erbrachten Leistungen sind im Leistungsnachweis anzugeben und vom Pflegebedürftigen zeitnah zu bestätigen.
   
(6) Der Pflegedienst überprüft Beschwerden des Pflegebedürftigen unverzüglich und verpflichtet sich, bei berechtigten Beschwerden umgehend Abhilfe zu schaffen.
   
§ 4. Vergütung
   
(1) Der Pflegedienst hat die Entgelte für die erbrachten und im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung nach § 39 SGB XI, die zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Kostenträgern abgeschlossen ist, abzurechnen.
   
(2) Für die über die Leistungsbeträge nach § 36 SGB XI hinaus in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen kann der Pflegedienst keine andere als die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung abrechnen.
   
(3) Leistungen gemäß Anlage zum Pflegevertrag, die die Leistungen  der jeweiligen Pflegestufe nach § 36 SGB XI  übersteigen, sind vom Pflegebedürftigen selbst (ggf. vom Sozialhilfeträger) zu zahlen. Die vereinbarten sonstigen Dienstleistungen können generell nicht mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
   
(4) Soweit dem Pflegebedürftigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Rechnung gestellt werden, sind diese in der Anlage zum Pflegevertrag gesondert aufzuführen.
   
(5) Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz bis 14:00 Uhr des Vortages vom Pflegebedürftigen abgesagt, darf dieser Einsatz nicht abgerechnet werden. Dies gilt auch ohne Absage oder Einhaltung der Frist bei einem medizinischen Notfall.
Wird der Pflegeeinsatz nicht fristgemäß abgesagt, so kann der Pflegedienst die Vergütung nur gegenüber dem Pflegebedürftigen abrechnen. Der Pflegedienst hat sich jedoch die Ersparnisse gegenrechnen zu lassen.
   
(6) Erbringt der Pflegedienst im Notfall Pflegesachleistungen über den vereinbarten Rahmen nach Anlage zum Pflegevertrag hinaus, so muss sich der Pflegebedürftige die Mehrkosten anrechnen lassen, sofern nicht ein anderer Kostenträger dafür aufkommt.
   
(7) Eine zwischen den Kostenträgern und dem Leistungserbringer vereinbarte Erhöhung der Vergütung wird frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe gegenüber dem Pflegebedürftigen wirksam. Rückwirkende Erhöhungen der Leistungsvergütung sind nur auf der Grundlage einer Schiedsstellenentscheidung möglich. Der Pflegebedürftige ist über diese Möglichkeit unverzüglich, nachdem der Träger des Pflegedienstes einen entsprechenden Antrag bei der Schiedsstelle eingereicht hat, zu informieren.
   
(8) Bei Änderungen der zwischen den Kostenträgern und dem Pflegedienst vereinbarten Vergütung nach § 89 SGB XI ist die Anlage zum Pflegevertrag entsprechend anzupassen und vollständig neu zu vereinbaren, soweit sie die vom Pflegebedürftigen in Anspruch genommenen Leistungen betreffen.
   
§ 4. Vergütung
   
(1) Der Pflegedienst hat die Entgelte für die erbrachten und im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung nach § 39 SGB XI, die zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Kostenträgern abgeschlossen ist, abzurechnen.
   
(2) Für die über die Leistungsbeträge nach § 36 SGB XI hinaus in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen kann der Pflegedienst keine andere als die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung abrechnen.
   
(3) Leistungen gemäß Anlage zum Pflegevertrag, die die Leistungen  der jeweiligen Pflegestufe nach § 36 SGB XI  übersteigen, sind vom Pflegebedürftigen selbst (ggf. vom Sozialhilfeträger) zu zahlen. Die vereinbarten sonstigen Dienstleistungen können generell nicht mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
   
(4) Soweit dem Pflegebedürftigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Rechnung gestellt werden, sind diese in der Anlage zum Pflegevertrag gesondert aufzuführen.
   
(5) Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz bis 14:00 Uhr des Vortages vom Pflegebedürftigen abgesagt, darf dieser Einsatz nicht abgerechnet werden. Dies gilt auch ohne Absage oder Einhaltung der Frist bei einem medizinischen Notfall.

Wird der Pflegeeinsatz nicht fristgemäß abgesagt, so kann der Pflegedienst die Vergütung nur gegenüber dem Pflegebedürftigen abrechnen. Der Pflegedienst hat sich jedoch die Ersparnisse gegenrechnen zu lassen.

   
(6) Erbringt der Pflegedienst im Notfall Pflegesachleistungen über den vereinbarten Rahmen nach Anlage zum Pflegevertrag hinaus, so muss sich der Pflegebedürftige die Mehrkosten anrechnen lassen, sofern nicht ein anderer Kostenträger dafür aufkommt.
   
(7) Eine zwischen den Kostenträgern und dem Leistungserbringer vereinbarte Erhöhung der Vergütung wird frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe gegenüber dem Pflegebedürftigen wirksam. Rückwirkende Erhöhungen der Leistungsvergütung sind nur auf der Grundlage einer Schiedsstellenentscheidung möglich. Der Pflegebedürftige ist über diese Möglichkeit unverzüglich, nachdem der Träger des Pflegedienstes einen entsprechenden Antrag bei der Schiedsstelle eingereicht hat, zu informieren.
   
(8) Bei Änderungen der zwischen den Kostenträgern und dem Pflegedienst vereinbarten Vergütung nach § 89 SGB XI ist die Anlage zum Pflegevertrag entsprechend anzupassen und vollständig neu zu vereinbaren, soweit sie die vom Pflegebedürftigen in Anspruch genommenen Leistungen betreffen.
   
§ 5. Rechnungslegung und Zahlweise
   
(1) Der Pflegedienst erstellt eine kalendermonatliche Gesamtrechnung über die erbrachten Leistungen. Dabei sind die Beträge für die sonstigen Dienstleistungen von denen für die Pflegeleistungen nach dem SGB XI zu trennen. Für die Pflegeleistungen nach dem SGB XI ist in der Rechnung jeweils der von der Pflegekasse und dem Pflegebedürftigen zu zahlende Anteil explizit aufzuführen. Die vom Pflegebedürftigen zu tragenden Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI sind gesondert auszuweisen.
   
(2) Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen, die mit den Kostenträgern abgerechnet werden können, direkt mit diesen ab.
   
(3) Der vom Pflegebedürftigen zu tragende Rechnungsbetrag ist nach Eingang der Rechnung sofort fällig. Der Pflegebedürftige kann jederzeit eine widerrufliche Einzugsermächtigung erteilen.
   
(4)

Beanstandungen zur Rechnungslegung sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.

   
§ 6 .Zutrittsrecht und Schlüsselübergabe
   
(1) Der Pflegebedürftige erklärt sich einverstanden, dass die Mitarbeiter des Pflegedienstes zur Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen, den Leistungsort (siehe Deckblatt) zu den vereinbarten Zeiten auch ohne Vorankündigung betreten dürfen.
   
(2) Der Pflegedienst erhält mit Vertragsbeginn folgende Schlüssel:

. . . . . . Haustürschlüssel
. . . . . . Wohnungsschlüssel
. . . . . . sonstige Schlüssel

Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte (nicht Mitarbeiter des Pflegedienstes) bedarf der Zustimmung des Pflegebedürftigen. Evtl. Einschränkungen über die Verwendung der Schlüssel sind möglich und schriftlich zu vereinbaren.
   
(3) Die Schlüssel bleiben im Eigentum des Pflegebedürftigen und sind nach Aufforderung, spätestens aber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben.
   
(4) Der Verlust von Schlüsseln ist dem Pflegebedürftigen unverzüglich mitzuteilen.
   
(5) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, seiner Sorgfaltspflicht in jeder Hinsicht nachzukommen.
   
§ 7 .Zutrittsrecht und Schlüsselübergabe
   
(1) Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere haftet der Pflegedienst auch für den Verlust bzw. das Abhandenkommen des/der Schlüssel und daraus resultierender Folgeschäden.
   
(2) Der Pflegedienst bestätigt, dass er die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen hat.
   
§ 8 .Datenschutz und Schweigepflicht
   
(1) Der Pflegedienst ist verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. Er verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
   
(2) Der Pflegedienst unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse sowie ggf. weiterer Kostenträger und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie zum Datenschutz zu verpflichten.
   
§ 9 .Dauer, Beendigung und Ruhen des Vertrages
   
(1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet durch Kündigung oder Tod des Pflegebedürftigen.
   
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung den Pflegevertrag kündigen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nach Satz1 erst mit der Aushändigung des Vertrages.
   
(3) Der Pflegebedürftige kann den Pflegevertrag mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf das erforderliche Maß, sofern der Wegzug des Pflegebedürftigen aus dem örtlichen Einzugsbereich des Pflegedienstes bzw. seine Aufnahme in ein Pflegeheim nicht absehbar, aber zwingend notwendig war und die Einhaltung dieser Frist somit nicht möglich war.
   
(4) Der Pflegebedürftige kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung den Pflegevertrag schriftlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Geltendmachung der Änderung der Vergütungsvereinbarung durch den Pflegedienst oder ein schwerwiegender Verstoß des Pflegedienstes gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten (außerordentliche Kündigung).
   
(5) Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung).
   
(6) Der Pflegedienst kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen; er hat hierbei seinen Sicherstellungsauftrag zu beachten (außerordentliche Kündigung).
   
(7) Der Vertrag ruht bei vorübergehendem stationärem Aufenthalt (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung). Für diese Zeit sind keine Aufwendungen abrechenbar.
   
§ 10 .Wirksamkeit des Vertrages
   
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Die Parteien vereinbaren, die entfallende Bestimmung durch eine andere wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Gehalt der alten Bestimmung weitestgehend entspricht.